Aktuelle Geschäftspartnerinformationen
Mitteilung vom 26.06.2024
Verbesserungen für Bestandsverträge in der betrieblichen Krankenversicherung

Als Marktführer in der betrieblichen Krankenversicherung entwickelt die SDK ihre Produkte ständig zum Vorteil ihrer Kunden und Geschäftspartner weiter. Ein Beispiel hierfür ist die deutliche Verbesserung der Annahmerichtlinien. Hierüber haben wir Sie am 26.01.2024 informiert. Jetzt gibt es auch interessante Verbesserungen für bestehende Verträge.
Verbesserungen im Neugeschäft seit Anfang 2024
Im Kern haben wir zum Jahreswechsel 2024 im Neugeschäft die Grenzen für die Mitversicherung laufender und geplanter Zahnmaßnahmen sowie stationärer Aufenthalte auf nunmehr 10 Mitarbeitende gesenkt. Zusätzlich sind ab dieser Firmengröße in Zukunft auch alle bereits bestehenden Vorerkrankungen einschließlich Schwersterkrankungen wie beispielsweise Aids, Krebs oder Multiple Sklerose versichert. Damit haben Sie als Geschäftspartner die Gewissheit, dass mit der Vermittlung der SDK für Ihre Mandanten keine Deckungs- und damit für Sie auch keine Haftungslücken entstehen.
Möglichkeiten zur Verbesserung auch für Bestandsverträge
Nun stellt sich natürlich die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, die neuen Regelungen auch für Bestandsverträge (Abschluss bis 31.12.2023) anzuwenden. Hierfür bieten wir Ihnen zwei attraktive Möglichkeiten an:
1. Tarifergänzung: Abschluss eines zusätzlichen Tarifs der „neuen Welt“ mit einer neuen Leistungsart
Beispielsweise hat Ihr Firmenkunde den stationären Tarif SG2F der „alten Welt“ versichert. Die Mitarbeitenden sind mit diesem Tarif zufrieden, wünschen sich aber zusätzlich noch zahnärztliche Leistungen. Da der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitenden zufrieden ist und ihnen das auch gerne zeigen möchte, spendiert er für die Belegschaft noch ein „Neue-Welt-Zahnbudget“ mit 500 Euro (ZB1O) zum günstigen Monatsbeitrag von 10,38 €. Der alte stationäre Tarif SG2F bleibt bestehen.
==> Durch den Abschluss eines zusätzlichen Tarifs der „neuen Welt“ mit einer neuen Leistungsart (Zahn) sind für die Mitarbeitenden zukünftig auch die 15 Schwersterkrankungen, die vor Vertragsabschluss bereits bestanden haben, im Versicherungsschutz des alten Tarifes SG2F enthalten.
2. Tarifumstellung: Tarif der „alten Welt“ wird in einen Tarif der „neuen Welt“ mit derselben Leistungsart umgestellt
Ihr Firmenkunde hat für seine Belegschaft den stationären Tarif SG2F versichert sowie die Zahntarife ZG3F und ZGBF. Da sich die Belegschaft einen höherwertigen Zahnschutz wünscht, stellt der Arbeitgeber diesen auf den neuen Zahntarif ZP9O um. Der alte stationäre Tarif SG2F bleibt bestehen.
==> Durch die Umstellung eines bestehenden Tarifs der „alten Welt“ in einen Tarif der „neuen Welt“ mit derselben Leistungsart (Zahn) sind für die Mitarbeitenden zukünftig auch die 15 Schwersterkrankungen, die vor Vertragsabschluss bereits bestanden haben, im Versicherungsschutz des alten Tarifes SG2F enthalten.
Fazit: Sollen in einem bestehenden Gruppenvertrag die Regelungen eines Neuvertrages gelten, muss immer mindestens ein Tarif der „neuen Welt“ versichert werden. Ob dieser nun zusätzlich abgeschlossen wird oder durch eine Umstellung eines bestehenden Tarifs der „alten Welt“ entsteht, spielt keine Rolle. Schon ein einziger Tarif aus der „neuen Welt“ löst damit die Gültigkeit der neuen Annahmerichtlinien für den gesamten Vertrag einschließlich weiterhin bestehender Tarife der „alten Welt“ aus.
Umstellungsmatrix neue Annahmerichtlinien
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