Archiv Geschäftspartnerinformationen
Mitteilung vom 06.11.2014
Änderungen bei Kündigungsrücknahme
Zum 11.11.2014 wird der Prozess der Kündigungsrücknahme geändert. Die Vorabprüfung des Risikos wird nicht mehr pauschal von Abteilung AV durchgeführt. In der Vollversicherung entscheiden zukünftig Sie, wann Sie eine Kündigungsrücknahme durchführen möchten. Erst nach Ihrer Entscheidung für eine Kündigungsrücknahme prüft Abteilung AV das Gesundheitsrisiko anhand der Leistungshistorie.
Verzicht auf Vorabprüfung des Gesundheitsrisikos ab 11.11.2014
Ab dem 11.11.2014 verzichten wir generell bei Kündigungseingang auf die Vorabprüfung des Gesundheitsrisikos. Zudem verlängern wir die Frist, in der ein VN die Kündigung nur per schriftlicher Willenserklärung zurücknehmen kann, von derzeit 2 auf 4 Wochen (gerechnet ab unserer Kündigungsbestätigung).
Vollversicherung: Sie fragen bei uns
Erhalten Sie über die Kopie unseres Kundenanschreibens Kenntnis über eine Kündigung eines für Sie wichtigen Versicherungsnehmers und Sie möchten mit diesem Kunden über die Kündigung sprechen, um ihn zur Rücknahme zu bewegen, fragen Sie bitte generell vorab schriftlich oder telefonisch die Gesundheitsverhältnisse bei uns ab. Sie erhalten dann sofort telefonisch oder schriftlich die Information, ob eine Rücknahme der Kündigung von der SDK gewünscht ist.
Nach Ablauf der 4 Wochen (ab Datum unserer Kündigungsbestätigung) muss ein Antrag auf Kündigungsrücknahme (1.075) mit Beantwortung der Gesundheitsfragen eingereicht werden.
Zusatzversicherung: Ohne Anfrage
Bei Zusatzversicherungen ist eine Anfrage nicht erforderlich. Innerhalb der 4 Wochen genügt für die Weiterführung des Versicherungsschutzes eine schriftliche Willenserklärung des Kunden. Nach Ablauf der 4 Wochen muss ein Antrag auf Kündigungsrücknahme (1.075) mit Beantwortung der Gesundheitsfragen eingereicht werden.
Bei Eintritt Versicherungspflicht: Keine Abfrage für Abschluss von Zusatztarife
Auf eine Vorabprüfung des Gesundheitsrisikos für den Abschluss von Zusatztarifen wird ebenso verzichtet. Auch hier ist ohne vorherige Information durch uns der Abschluss von Zusatzversicherungen im Rahmen des bisherigen Versicherungsumfangs möglich.
Bitte grundsätzlich beachten:
Als Ausnahme für alle obigen Konstellationen (Kündigung Voll- oder Zusatzversicherung bzw. Eintritt Versicherungspflicht) gilt grundsätzlich: Wenn die SDK unternehmensseitig kein Interesse an einer Weiterführung des Vertrages hat, erhalten Sie über die Vermittlerzeile in der Kopie der Beendigungsbestätigung einen entsprechenden Hinweis.
Die bisher in den Beendigungsbestätigungen verwendete PS-Zeile zur Kündigungsrücknahme entfällt. Diese Information wird, soweit sinnvoll, in die Beendigungsbestätigungen integriert.
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