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Mitteilung vom 20.09.2019
Bundessozialgericht bestätigt: GKV-Wahltarife sind rechtswidrig
Das Bundessozialgericht hat sämtliche Zusatztarife, die die AOK Rheinland/Hamburg ihren Versicherten anbietet, für unzulässig erklärt und damit der Klage der Continentale Recht gegeben (Az.: B 1 KR 34/18 R). Der PKV-Verband sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt.
Nach mehr als 10 Jahren Rechtsstreit hat das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des PKV-Verbandes bestätigt, dass derartige Wahltarife in gesetzlichen Krankenkassen rechtswidrig sind (Az.: B 1 KR 34/18 R). Sie überschreiten den gesetzlichen Rahmen für Leistungen der GKV und führen zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen.
Die Begründung der Richter am Bundessozialgericht
„Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung“, begründeten die Kasseler Richter ihre Entscheidung. „Leistungserweiternde Gestaltungen sind nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden“, befanden die Richter
Das bedeutet, dass durch Wahltarife ergänzend zur GKV keine neuen Leistungen wie die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus vereinbart werden dürfen.
Urteil bestärkt die privaten Krankenversicherer
Das Gericht unterstreicht damit die Bedeutung der privaten Zusatzversicherung als sachgerechte Form der Absicherung von Leistungen, die über das Pflichtprogramm der GKV hinausgehen. Die mehr als 26 Millionen Zusatzversicherten in der Privaten Krankenversi-cherung haben daher die richtige Wahl getroffen.
Aus Sicht des PKV-Verbandes sind solche Wahltarife in der GKV hingegen ordnungspolitisch verfehlt. Außerdem bleibt der Verbraucherschutz auf der Strecke: Da Krankenkassen einen Wahltarif jederzeit schließen können, entfällt für die GKV-Versicherten der entsprechende Versicherungsschutz ersatzlos. Dies ist bei einer PKV-Zusatzversicherung aufgrund des lebenslangen Leistungsversprechens nicht möglich.
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