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Mitteilung vom 29.01.2021
Corona: Kinderkrankengeld oder Elternentschädigung
Zum Ausgleich für die Schulschließungen in der Coronakrise hat der Gesetzgeber für gesetzlich versicherte Eltern ein erweitertes Kinderkrankengeld beschlossen. Dadurch wird der Leistungskatalog quantitativ und qualitativ ausgeweitet. Das bedeutet konkret, dass ein Anspruch auch bei nachgewiesenen Kita- und Schulschließungen besteht. Hierfür sollen die gesetzlichen Krankenkassen einen Ausgleich aus Bundesmitteln erhalten. Privatversicherte Eltern können bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Elternentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen.
Kinderkrankentagegeld: Ein Leistungsversprechen der GKV
Beim Kinderkrankentagegeld handelt es sich um ein Leistungsversprechen der GKV. Insoweit sind auch die Anspruchsvoraussetzungen im SGB V klar nach Dauer und Indikation definiert und abschließend aufgezählt (§ 45 Absatz I SGB V).
Verlängerung der Anspruchsdauer
Am 12.1.2021 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass der § 45 SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte regelt, um einen neuen Absatz 2a erweitert wird. Danach wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind von zehn auf 20 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 40 Arbeitstage verlängert.
Leistung bei KiTa- und Schulschliessung
Die Gesetzeserweiterung sieht vor, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch besteht, sofern eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemie-bedingt die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Schule geschlossen ist bzw. deren Besuch auf behördliche Empfehlung hin untersagt bzw. zu vermeiden ist. Die Versicherten haben jeweils einen entsprechenden Nachweis bei ihrer Versicherung einzureichen.
Erweiterung ist bereits gebilligt und gilt rückwirkend
Die geplanten gesetzlichen Änderungen wurden von Bundestag und Bundesrat bereits gebilligt, sollen rückwirkend zum 5.1.2021 in Kraft treten und bis Ende 2021 gelten.
Privatversicherte Eltern: Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellungen. Allerdings kann in diesem Fall kein Kinderkrankentagegeld von der SDK ausbezahlt werden, da es sich um versicherungsfremde Leistungen handelt.
Privatversicherte Eltern haben aber die Möglichkeit, bis zum 31.März 2021 einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall für bis zu zehn Wochen, bei alleiniger Betreuung für bis zu 20 Wochen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes geltend zu machen.
Mehr Infos gibt es beim PKV-Verband oder beim Bundesministerium für Gesundheit
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