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Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II): Der Reform gelassen begegnen

Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II): Der Reform gelassen begegnen

Zum 01.01.2017 greift mit dem PSG II die zweite Stufe der aktuellen Pflegereform. Wir informieren Sie über die wesentlichen Inhalte und was die Reform für unsere Bestandsversicherten in den Pflegetarifen der Voll- und der Ergänzungsversicherung bedeutet.

Was ändert sich mit dem PSG II?

Der Gesetzgeber packt die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung vor mehr als 20 Jahren an! Das ändert sich im Wesentlichen zum 01.01 2017:

  • Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff –  5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen und Pflegestufe „0“ 
  • Neues Begutachtungsverfahren zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit
  • Bessere Leistungen für Personen, die in ihrer Alltagskompetenz nicht nur körperlich sondern kognitiv oder psychisch eingeschränkt sind
  • Neue Leistungshöhen und Erhöhung des Beitragssatzes auf 2,55 % bzw. 2,8 % für Kinderlose ab 23 Jahre in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung

Private Vorsorge bleibt unverändert wichtig

Die Pflegestärkungsgesetze sind ein wichtiger Schritt zur Unterstützung von Betroffenen und Angehörigen. Doch es gilt weiterhin: Im Pflegefall übernimmt die Pflegepflichtversicherung nur einen Teil der entstehenden Kosten. Der große Rest ist vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Private Vorsorge ist weiterhin notwendig und wichtig. Für bereits Pflegebedürftige ergibt sich durch die Gesetzesänderung keine Verschlechterung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflege.

Neue Definition der Pflegebedürftigkeit – Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Zum Vergrößern auf Tabelle klicken

 

Einführung eines neuen Begutachtungsassessments

So wird in die neuen Pflegegrade eingestuft:

Mit dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) wird gemessen, was der Pflegebedürftige noch leisten kann. Erfasst wird der Grad der Selbstständigkeit einer Person bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen:

  1. Mobilität 
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 
  3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen 
  4. Selbstversorgung 
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 

Das Instrument berücksichtigt damit auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen, was bisher nicht möglich war. Aus den Ergebnissen der Prüfung ergibt sich die Einordnung in einen der fünf Pflegegrade.

 

Änderungen der Leistungen in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung

(* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.)


Was bedeutet die Reform für unsere Kunden?

Unsere Kunden können der Reform aus mehreren Gründen gelassen begegnen: 

  • Die SDK passt die Versicherungsbedingungen automatisch zum 01.01.17 an die neuen gesetzlichen Erfordernisse an. 
  • Wir führen keine neue Produktlinie mit neuen Leistungsinhalten ein.
  • Unser Tarif PZ wird auch zukünftig die Tarifbezeichnung PZ haben. 
  • Tarif PE wird umbenannt in Tarif PEV und Tarif PS erhält die Tarifbezeichnung PG.
  • Zum jetzigen Zeitpunkt stehen die endgültigen prozentualen Erstattungssätze in den Tarifen PEV und PZ noch nicht fest.

Umgang mit Bestandskunden

Alle bestehenden Pflegeversicherungen, ob Ergänzungs- oder Pflegepflichtversicherung, müssen umgestellt werden (auch bei den Mitbewerbern).

  • Die Pflegepflichtversicherten sowie PZ-Bestandskunden werden entsprechend umgerechnet und angepasst. 
  • Kunden mit Tarif PS werden umgestuft in die neue Tarifstruktur des Tarif PG
  • Kunden mit Tarif PE werden umgestuft in Tarif PEV.

Leistungsgarantie für Bestandskunden!

Niemand wird durch die AVB-Anpassung schlechter gestellt. Der Versicherungsschutz ist vor und nach der Reform gegeben und vergleichbar.

Umgang mit Leistungsbeziehern im Bestand

Wer spätestens seit 31.12.2016 Leistungen bezieht, für den gelten per Gesetz einfache Übergangsregeln und er wird automatisch in das neue System übergeleitet.
Es muss kein neuer Antrag auf Begutachtung gestellt und keine neue Begutachtung durchgeführt werden.

                          EA = Eingeschränkte Alltagskompetenz, HF = Härtefall


Die Zuordnung zu dem Pflegegrad wird unseren Versicherten im IV. Quartal schriftlich mitgeteilt.

Es gilt ein Bestandsschutz für den übergeleiteten Pflegegrad, d.h. der  übergeleitete Pflegegrad bleibt für die gesamte Dauer des Versicherungsfalls erhalten.

Ausnahmen vom Bestandsschutz:

  • Feststellung eines höheren Pflegegrades: Dann gilt der höhere Pflegegrad 
  • Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt: Dann endet der Versicherungsfall

Umstellung erfolgt mit Beitragsanpassung zum 01.01.2017

Die Umstellung erfolgt für alle Kunden zentral im Rahmen der BAP im November 2016. Jeder Kunde 

  • erhält einen neuen Versicherungsschein und 
  • erfährt die Zusammensetzung seines persönlichen Versicherungsschutzes nach Inkrafttreten der Reform zum 01.01.2017.

Zum jetzigen Zeitpunkt können wir leider noch keine Aussage zu den neuen Beiträgen treffen.

Bedeutung der Reform für das Neugeschäft und für Vermittler

Trotz der verbesserten Leistungen durch den Gesetzgeber bleibt die Lücke weiterhin groß. Für Neukunden lohnt es sich, bereits in 2016 abzuschließen und von den Vorteilen einer privaten Vorsorge zu profitieren.

Neuabschluss noch in 2016 – warten lohnt sich nicht!

Beraten Sie Ihre Kunden jetzt – warten lohnt sich nicht. Denn Ihre Kunden sollten nicht warten, bis die zweite Stufe der Pflegereform wirksam wird. Sonst verzichten sie auf wichtige Vorteile:  

  • Niedrigeres Eintrittsalter und damit günstigere Beiträge bei garantierten Leistungen
  • Sofortiger Versicherungsschutz: Denn niemand kann wissen, was bis 2017 gesundheitlich mit ihm passiert.
  • Anwartschaft: Mit der AWV den Worst-Case heute schon absichern und zu einem späteren Zeitpunkt weitere Pflegegrade „nachversichern“ – ohne erneute Gesundheitsprüfung!
  • Umstellungsgarantie des bestehenden Versicherungsschutzes auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff 
  • Generationengerechte, dauerhafte Finanzierung durch Rücklagenbildung

Unsere Angebote zur Verkaufsunterstützung

  • Um den Abschluss von Pflegeergänzungsversicherungen in 2016 noch zu verstärken, haben wir alle wichtigen Änderungen und Informationen in einer Präsentationsunterlage für den Vermittler zusammengefasst.
  • Einen schnellen und zusammengefassten Überblick liefert auch die neue Ansprechhilfe zum PSG II (1.638)
  • Kunden und Interessenten müssen sich keine Gedanken über die Änderungen durch das PSG II machen. Das garantieren wir mit unserem SDK-Garantie-Zertifikat (1.620).

Präsentationsunterlage, Ansprechhilfe und das Garantie-Zertifikat können im Bestell- und Download-Center heruntergeladen werden. Alternativ filtern Sie auch nach den genannten Druckstücknummern (1.638 bzw. 1.620) oder über Sparte/Produktgruppe „Pflegezusatzversicherung“ und Dokumentenkategorie „Verkaufshilfen/Leitfäden“.

Nutzen Sie die vielfältigen Angebote im Verkaufsgespräch. Wir informieren Sie, wenn es weitere konkrete Neuigkeiten gibt.

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