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Mitteilung vom 20.12.2012
Datenschutz verlangt ab 01.01.2013 umfangreichere Einwilligungserklärung
Aus Datenschutzgründen werden die Erklärungen in Versicherungsverträgen zum Umgang mit Kundendaten umfangreicher. Künftig muss jede versicherte Person die Datenschutzerklärung unterschreiben und die Tragweite ihrer Erklärung – pauschale Einwilligung oder Einzelfalleinwilligung – wählen.
Die Datenschutzerklärung regelt die Möglichkeiten eines Versicherers im Umgang mit Kundendaten. Sie wird bei Antragstellung abgegeben. Ab dem 01.01.2013 gibt es einige wichtige Änderungen, die wir Ihnen in Kürze erläutern wollen.
Bitte beachten: Keine Übergangsfristen
Es gibt für die Einführung der neuen Datenschutzerklärung keine Übergangsfristen: Ab dem 01.01.2013 dürfen nur noch Anträge i.V.m. der neuen Datenschutzerklärung verwendet werden. Ausschlaggebend ist hierbei das Unterschriftsdatum des Antragstellers.
Neu ab 01.01.2013
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Jede versicherte Person muss eine Datenschutzerklärung abgeben, indem sie per Unterschrift vorformulierten Erklärungen zustimmt, und die Tragweite ihrer Erklärung durch Ankreuzen der gewünschten Option (Möglichkeit I oder II) bestimmen.
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Die Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Risikobeurteilung und zur Prüfung einer Leistungspflicht kann durch eine pauschale Einwilligung unter Entbindung von der Schweigepflicht erfolgen oder durch eine Anfrage nach der Einzelfalleinwilligung des Versicherers bei der versicherten Person (Wahl der Option durch Ankreuzen).
- Erklärungen für den Todesfall Die Überprüfung einer Leistungspflicht kann auch für die Zeit nach dem Tod einer versicherten Person die Erhebung von Gesundheitsdaten bei Dritten erforderlich machen. In diesem Fall muss jede versicherte Person bei Antragstellung entweder eine pauschale Einwilligung erteilen oder die Entscheidungsbefugnis per Einzelfalleinwilligung auf die Erben bzw. Begünstigten übertragen (Wahl der Option durch Ankreuzen).
Anforderungen an die neue Einwilligungserklärung
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Sie muss vom Antragssteller sowie von jeder volljährigen VP unterschrieben werden.
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Sie kann bereits von Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren unterzeichnet werden, wenn diese die Tragweite der Erklärung erfassen können.
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Sie muss bei Minderjährigen zwischen 16 und 18 immer auch von einem Elternteil unterzeichnet werden.
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Sie muss vollständig und korrekt ausgefüllt werden.
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Sie lässt keine Streichungen zu (Ausnahme: Datenweitergabe an selbstständige Vermittler).
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Sie muss sparten- und vertragsspezifisch abgegeben werden.
- Sie muss bei bestehenden Verträgen spätestens im Falle einer inhaltlichen Vertragsänderung oder Leistungsprüfung bei Dritten eingeholt werden.
Bitte beachten:
Mit der Einwilligungserklärung muss jeder versicherten Person eine Liste der Dienstleister übergeben werden, die für die SDK Gesundheitsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen oder denen die SDK solche Daten übermittelt. Diese Liste ist im neuen Merkblatt enthalten, welches Bestandteil aller Anträge ist.
Die neue Einwilligungserklärung können Sie hier einsehen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Maklerbetreuer.
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