Alter der versicherten Person bei Vertragsschluss. Das Eintrittsalter (auch: Aufnahmealter) ist für die Bestimmung des Tarifbeitrags entscheidend.
Die Berechnung des Eintrittsalters erfolgt nach unterschiedlichen Methoden. Neben der Altersbestimmung nach dem Geburtsdatum ist auch die Berechnungsweise verbreitet, wonach die versicherte Person jeweils ein halbes Jahr nach dem Geburtstag bereits das nächsthöhere Eintrittsalter erreicht. Eine dritte Methode ist, vom Jahr des Vertragsschlusses das Geburtsjahr abzuziehen und dadurch das Eintrittsalter zu bestimmen.
Letzteres Verfahren wird auch bei der SDK angewendet.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) kann vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Dabei verzichtet er arbeitsvertraglich auf einen Teil seines Gehalts. Der Arbeitgeber verpflichtet sich im Gegenzug, das eingesparte Gehalt an einen Versorgungsträger abzuführen – beispielsweise einen Lebensversicherer im Fall der Direktversicherung – und damit einen Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers aufzubauen.
Auf die bAV durch Entgeltumwandlung haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch nach § 1a BetrAVG. In vielen Branchen wird durch einen Tarifvertrag geregelt, in welcher Form die Entgeltumwandlung unterstützt wird. Arbeitnehmer erhalten dabei Zugang zu speziellen Versorgungswerken der jeweiligen Branche. Arbeitgeber können auch unternehmensindividuelle Rahmenvereinbarungen mit Versorgungsträgern schließen. Bietet der Arbeitgeber keine bestimmte Durchführungsart an, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine Direktversicherung abgeschlossen wird. Angebote zur Direktversicherung der SDK erhalten Sie hier.
Die Entgeltumwandlung wird besonders steuerlich gefördert. Außerdem kann der Arbeitnehmer je nach Ausgestaltung Sozialversicherungsbeiträge sparen. Dadurch fällt der Nettobetrag, auf den er tatsächlich verzichtet, oft erheblich geringer aus als der vereinbarte Bruttobetrag des Gehaltsverzichts.
Umgewandelt werden können sowohl laufende Gehaltsansprüche als auch einmalige Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.