Der Rechnungszins, auch Höchstrechnungszins oder Garantiezins genannt, gibt an, welchen Zinssatz ein Versicherungsunternehmen für den Sparbeitrag einer Lebensversicherung maximal garantieren darf. Der Höchstrechnungszins wird vom Bundesministerium der Finanzen in Absprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgelegt.
Für eine Lebensversicherung ist der Rechnungszins bei Vertragsabschluss für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich. Zum 1. Januar 2017 wurde der Rechnungszins von 1,25 auf 0,9 Prozent abgesenkt, früher waren es bis zu vier Prozent.
Unter Rentenbeginn versteht man den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, zu dem die Rentenleistung fällig wird.
Das Versicherungsunternehmen erbringt die Versicherungsleistung gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. Darüber hinaus kann der Versicherer auch einen Lebensnachweis verlangen.
Beim Abschluss einer Rentenversicherung kann eine Rentengarantiezeit vereinbart werden. Dann zahlt das Versicherungsunternehmen die vereinbarte Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt.
Verstirbt die versicherte Person vor Ablauf der Rentengarantiezeit, wird bis zu deren Ablauf die Rente an den im Versicherungsschein genannten Bezugsberechtigten weiter gezahlt.
Eine private Rentenversicherung dient der Altersvorsorge und dem Ausgleich der sogenannten Rentenlücke. Diese entsteht, weil die gesetzliche Rente deutlich niedriger ausfällt als das Nettoeinkommen während der Erwerbstätigkeit. Verbraucher können zwei Arten von privaten Rentenversicherungen abschließen, die aufgeschobene oder die sofortbeginnende.
Eine aufgeschobene Rentenversicherung wird meist mit laufenden Beiträgen (in der Regel monatlich) bis zum vertraglich vereinbarten Rentenbeginn angespart. Es ist auch möglich, eine Einmalzahlung zu leisten und die Rentenzahlung aufzuschieben (Aufschubzeit). Zum Auszahlungszeitpunkt erhält die versicherte Person eine lebenslange monatliche Rente. Falls vereinbart, besteht alternativ die Option einer Kapitalabfindung.
Bei einer sofortbeginnenden Rentenversicherung wird ein größerer Einmalbeitrag eingezahlt, der unmittelbar ohne Aufschubzeit in eine Rente umgewandelt wird.
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Eine Risikolebensversicherung dient der Hinterbliebenenabsicherung und zahlt im Todesfall der versicherten Person die vereinbarte Versicherungssumme an den vertraglich vereinbarten Bezugsberechtigten. Risikolebensversicherungen werden vor allem zur finanziellen Sicherung Hinterbliebener in einer Familie oder Partnerschaft abgeschlossen.
Bei Familien sollte nicht nur an die Absicherung des „Hauptverdieners“ gedacht werden, dessen Einkommen bei vorzeitigem Tod wegfällt. Auch Partner ohne oder mit geringem eigenem Einkommen lösen bei vorzeitigem Tod eine hohe finanzielle Belastung aus, wenn der „Hauptverdiener“ beispielsweise zwecks Kinderbetreuung seine Tätigkeit einschränken oder eine anderweitige, kostenpflichtige Betreuung organisieren muss.
Mit einer Risikolebensversicherung kann auch die Rückzahlung eines Darlehens abgesichert werden.
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Ein Versicherer muss das Risiko, das er versichern soll, kennen und einschätzen können. In der Lebensversicherung geht es vor allem um die beiden Risiken Todesfall und Berufsunfähigkeit. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der versicherten Person können die Wahrscheinlichkeit steigen lassen, dass diese Risiken eintreten und von der Versichertengemeinschaft aufgefangen werden müssen.
Deshalb wird unter anderem nach dem Beruf und nach Hobbys gefragt sowie eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Dazu stellt der Lebensversicherer der versicherten Person Fragen zu Körpermerkmalen wie beispielsweise Alter, Größe, Gewicht sowie Gesundheitsfragen, die richtig und vollständig beantwortet werden müssen. Ansonsten riskiert der Kunde Sanktionen bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Reichen die Informationen aus den Gesundheitsfragen nicht aus, kann der Lebensversicherer auch den oder die behandelnden Ärzte der versicherten Person befragen. Dazu ist es notwendig, dass diese im Antrag benannt werden und dass eine Schweigepflichtentbindungserklärung unterzeichnet wird.
Der Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung hat das Recht, seine Versicherung vor dem vertraglich vereinbarten Ablauftermin zurückzukaufen, sprich zu kündigen.
Der Rückkaufswert ist nach § 169 Abs. 3 VVG das Deckungskapital der Versicherung. Das Deckungskapital wird aus den Sparanteilen innerhalb des Versicherungsbeitrags gebildet (Zahlbeitrag abzüglich Risiko-, Verwaltungs- und Abschlusskosten) und steigt zusätzlich durch die Garantieverzinsung und eine darüber hinausgehende Überschussbeteiligung. Die angesetzten Abschlusskosten werden dabei auf die ersten fünf Vertragsjahre gleichmäßig verteilt. Der Rückkaufswert wird in den ersten Vertragsjahren unter der Summe der gezahlten Beiträge liegen.