Die Basisrente, oft auch Rürup-Rente genannt, ist eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung. Sie ähnelt der gesetzlichen Rentenversicherung insofern, als dass es sich um eine reine Leibrentenversicherung handelt, d.h. sie erbringt ausschließlich lebenslange Rentenleistungen. Lediglich die Abfindung von Kleinbetragsrenten ist in Kapitalform zulässig. Alle anderen Leistungen, auch die Leistung im Todesfall an die Hinterbliebenen, erfolgt in Form einer lebenslangen Rente. Bezugsberechtigt können dabei nur der Ehegatte und die Kinder im Sinne des § 32 EStG sein.
Steuerlich wird die Basisrente besonders gefördert. Die Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich geltend gemacht werden. 2018 sind 86 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen von höchstens 23.808 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, also etwa 20.475 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag, in diesem Jahr folglich rund 40.950 Euro. Bis 2025 steigt der Prozentsatz für die steuerliche Abzugsfähigkeit jedes Jahr um zwei Prozent.
Im Gegenzug wird die Rentenleistung nachgelagert besteuert, d.h. ab Rentenbeginn der Einkommensteuer unterworfen. Der zu versteuernde Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und gilt für die gesamte Bezugsdauer. Wer beispielsweise 2018 in Rente geht, muss 76 Prozent seiner Basisrente für die laufende Bezugszeit versteuern. Dieser Prozentsatz steigt bis 2020 je Jahr für den jeweiligen Rentenbeginn um zwei Prozent und ab 2020 bis 2040 um ein Prozent.
Voraussetzungen für den Erhalt dieser steuerlichen Begünstigungen sind, dass vertraglich eine lebenslange, monatliche Leibrente vereinbart ist, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird, wenn der Vertrag bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurde. Für ab 2012 geschlossene Verträge gilt eine Grenze von 62 Jahren. Auch dürfen die Leistungsansprüche weder veräußerbar, kapitalisierbar, veränderbar, übertragbar noch beleihbar sein. Die Vereinbarung von zusätzlichem Versicherungsschutz, z.B. einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, ist allerdings möglich.
Auch unsere SDK Lebensversicherung bietet eine attraktive Basisrente zur Altersvorsorge an.
Die Begriffe Beitrag und Prämie sind im Versicherungswesen gleichbedeutend. Traditionell wird der Begriff Beitrag vor allem von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt. Dagegen benutzen Aktiengesellschaften und öffentlich-rechtliche Versicherer typischerweise den Begriff Prämie.
Der Beitrag ist das vertraglich vereinbarte Entgelt für den Versicherungsschutz. Er kann als Einmalbeitrag oder als laufender Beitrag vereinbart werden, der so lange fällig wird, wie der Vertrag besteht.
Zahlt der Kunde den vereinbarten Beitrag nicht, hat dies verschiedene Rechtsfolgen. Wird der Einmalbeitrag bzw. der Erstbeitrag bei einer Versicherung gegen laufende Beitragszahlung nicht geleistet, kann der Versicherer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten. Außerdem ist er im Schaden- oder Leistungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er hierüber den Kunden im Versicherungsschein informiert hat (vgl. § 37 VVG).
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, setzt ein Mahnverfahren ein. Erst wenn die Mahnfrist erfolglos abgelaufen ist, kann der Versicherer im Falle einer Zusatzversicherung den Versicherungsvertrag kündigen. Auch dann erst kann der Versicherer die Leistung verweigern (vgl. § 38 VVG).
Bei verschiedenen Lebens- und Rentenversicherungen kann eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit – in der Regel gegen Aufpreis – als Zusatzversicherung vereinbart werden. Dann muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Beiträge zur Lebens- oder Rentenversicherung nicht mehr selbst zahlen, weil der Versicherer dies übernimmt. Auf diese Weise erhält der Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Hauptversicherung trotzdem die volle vereinbarte Leistung.
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) stellt die Einkommensgrenze dar, bis zu der der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erhoben wird.
Außerdem sind die Leistungen der Rentenversicherung auf den Anteil des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze begrenzt, was für Höherverdienende den Bedarf nach ergänzender Vorsorge für den überschießenden Gehaltsanteil nach sich zieht.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung neu festgelegt. Grundlage für die jährliche Anpassung ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter des Vorvorjahres.
Im Jahr 2018 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei monatlich 6.500 Euro bzw. jährlich 78.000 Euro in den alten Bundesländern und monatlich 5.800 Euro bzw. jährlich 69.600 Euro in den neuen Bundesländern.
Beitragsfreistellung
Ein Versicherungsnehmer kann bspw. bei finanziellen Engpässen eine Lebens- oder Rentenversicherung auf Antrag beitragsfrei stellen lassen, so dass er keine weiteren Beiträge mehr zahlen muss. In diesem Fall wird die Versicherungssumme jedoch entsprechend herabgesetzt. Eine Beitragsfreistellung ist nur dann möglich, wenn das Deckungskapital eine bestimmte Höhe erreicht hat.
Eine Beitragsfreistellung kann mit Nachteilen für den Kunden verbunden sein. So können etwa Zusatzversicherungen wie bspw. gegen Berufsunfähigkeit ganz entfallen oder deren Versicherungssummen sinken.
Umgekehrt hat die Beitragsfreistellung den Vorteil, dass der Versicherungsschutz nicht wie bei einer Kündigung vollständig verloren geht. Außerdem kann ein beitragsfreier Vertrag in der Regel innerhalb von zwei oder drei Jahren wieder in Kraft gesetzt werden. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass dann meist eine neue Gesundheitsprüfung fällig wird.
Wie die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert die Police das Risiko von Einkommensausfall ab, wenn jemand seinen Beruf aufgrund Krankheit, Unfall oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall nicht mehr ausüben kann. In einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente oder auch nur die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung vereinbart werden.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) gehört zu den Invaliditätsversicherungen und sichert das Risiko von Einkommensausfall ab, wenn jemand seinen Beruf aufgrund Krankheit oder Unfall nicht mehr ausüben kann. Sie kann als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) oder als Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen werden.
Die vereinbarte BU-Rente wird in der Regel gezahlt, wenn und solange zu mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit besteht. Details zu der Definition der Berufsunfähigkeit sind in den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen geregelt.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, soll die Durchdringung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei den Arbeitnehmern vergrößert werden – insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und bei Geringverdienern.
Hierzu wurden neue Förderungselemente in Form von Arbeitgeberzuschüssen eingeführt – für die Entgeltumwandlung im Allgemeinen – erst ab 2019 – sowie für Geringverdiener (bis 2.200 Euro Bruttomonatseinkommen) im Speziellen.
Um eigene finanzielle Anstrengungen zur Altersvorsorge auf jeden Fall zu belohnen, gibt es seit Anfang 2018 zudem bei der Grundsicherung im Alter einen Freibetrag von bis zu rund 200 Euro, die nicht auf diese Sozialleistung angerechnet werden. Darüber hinaus wurde bei der Riester-Rente die Grundzulage von 154 auf 175 Euro angehoben.
Mit dem BRSG wird – im Rahmen des sogenannten Sozialpartnermodells – Arbeitgebern und Gewerkschaften die Möglichkeit eingeräumt, über tarifvertragliche Vereinbarungen eine neue Form von Betriebsrente auf Basis der reinen Beitragszusage (sogenannte „Zielrente“) zu vereinbaren, mit der Arbeitgeber von der Haftung für die bAV-Leistung befreit werden. Die Sozialpartnermodelle sollen ausdrücklich auch von nicht tarifgebundenen Betrieben genutzt werden können, sofern die Tarifparteien dem zustimmen.
Unter Bewertungsreserven versteht man die Differenz der sogenannten Zeitwerte von Kapitalanlagen und deren Buchwerten.
Bewertungsreserven (auch stille Reserven genannt) entstehen, wenn der Zeitwert einer Kapitalanlage oberhalb des Buchwertes liegt. Wenn der Zeitwert unterhalb des Buchwertes liegt, entstehen stille Lasten. Die Bewertungsreserven werden monatlich aktuell vom Versicherer ermittelt.
Beispiel: Eine Kapitalanlage wurde für 1.000 Euro erworben und dieser Kaufpreis als Buchwert erfasst. Zum Bewertungsstichtag wird festgestellt, dass die Anlage für 1.050 Euro veräußert werden könnte. Damit besteht eine Bewertungsreserve in Höhe der Differenz von 50 Euro. Die wird jedoch erst dann zu einem höheren Vermögen des Versicherers, wenn die Kapitalanlage tatsächlich veräußert wird. Das bedeutet, dass eine stille Reserve auch bis zur Veräußerung der Kapitalanlage wieder verschwinden kann.
Der Gesetzgeber hat die Lebensversicherer verpflichtet, ihre Versicherten an solchen Bewertungsreserven zur Hälfte zu beteiligen. Fällt die Differenz zwischen Zeit- und Buchwert positiv aus, wird bei Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.
Die Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere werden jedoch um einen Sicherungsbedarf gekürzt, der den erhöhten Finanzierungsbedarf für die Zinsgarantien der Versicherten berücksichtigt.
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann eine andere Person bestimmen, die das Recht auf die Versicherungsleistung erhält, den Bezugsberechtigten. Die Person muss dafür ausdrücklich dem Lebensversicherer mitgeteilt werden.
Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Das widerrufliche Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer bis zur Fälligkeit der Leistung jederzeit zurückgezogen werden, wofür eine Mitteilung an den Lebensversicherer genügt. Damit behält der Versicherungsnehmer die Verfügungsfreiheit über die Versicherungsleistung. Verstirbt ein widerruflich Bezugsberechtigter vor der Fälligkeit der Vertragsleistung, verfällt das Bezugsrecht.
Beim unwiderruflichen Bezugsrecht gibt der Versicherungsnehmer sein Recht auf die Vertragsleistung endgültig an den Bezugsberechtigten ab, dieser erwirbt einen Rechtsanspruch gegen den Lebensversicherer. Dieses Bezugsrecht kann vererbt, außerdem auch abgetreten oder verpfändet werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine obere Bundesbehörde und untersteht dem Bundesfinanzministerium. Sie beaufsichtigt den Finanzdienstleistungsbereich, unter anderem die Versicherungswirtschaft. Beaufsichtigt werden Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland. Ausländische Versicherungsunternehmen, die die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union in Anspruch nehmen können, müssen ihre Tätigkeit im Inland der BaFin nur anzeigen. Andere ausländische Versicherungsunternehmen benötigen eine Genehmigung zur Geschäftstätigkeit.
Zur Aufsicht inländischer Unternehmen gehören die Genehmigung zum Geschäftsbetrieb sowie die laufende Überwachung mit dem Ziel, eine dauerhafte Erfüllung der eingegangenen Versicherungsverträge zu gewährleisten. Seit der Deregulierung 1994 ist es allerdings nicht mehr Aufgabe der Versicherungsaufsicht, Versicherungsbedingungen zu genehmigen und damit die Produktgestaltung zu regulieren.
Über Versicherungsvermittler ist die BaFin indirekt zur Aufsicht verpflichtet, soweit sie nicht über eine Gewerbeerlaubnis einer Industrie- und Handelskammer verfügen, sondern vom Versicherungsunternehmen als gebundene Vertreter direkt überwacht und im Vermittlerregister eingetragen werden. Kunden können sich über Versicherer bei der BaFin beschweren, diese Möglichkeit verliert aber seit Einrichtung der Ombudsleute zunehmend an Bedeutung.